Schieben Arbeitgeber und Mitarbeiter durch Vereinbarung den Renteneintritt hinaus, liegt kein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Eine Befristung, die den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages nach hinten verlegt, ist wirksam.
Der Fall: Lehrer schiebt Renteneintritt hinaus
Der Kläger, ein Lehrer mit Geburtsjahrgang 1949, hatte an einer berufsbildenden Schule ein Beschäftigungsverhältnis mit 23 Wochenstunden. Am 20. Januar 2015 vereinbarte er mit dem beklagten Land, das Arbeitsverhältnis um sechs Monate zu verlängern. Damit verschob sich der laut Tarifvertrag bereits am 31. Januar 2015 eingetretene Renteneintritt auf 31. Juli 2015. Am 3. Februar 2015 legte die Schulleiterin fest, dass der Lehrer zusätzlich zur Regelstundenzahl weitere vier Wochenstunden zu unterrichten hatte. Ein Monat später wurde die vertragliche Arbeitszeit des Lehrers auf 25,5 Wochenstunden angehoben. Diese Erhöhung galt rückwirkend ab 1. Februar 2015.
Im Sommer klagte der Lehrer auf Feststellung, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht am 31. Juli 2015 geendet habe, sondern im nächsten Schuljahr unbefristet im Ausmaß von 25,5 Wochenstunden aufrecht bleibe. Diese Entfristungsklage gegen die hinausgeschobene Beendigung wurde in allen Instanzen abgewiesen.
DAS URTEIL: BEFRISTUNG DES ARBEITSVERTRAGES WIRKSAM
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Befristung des Beschäftigungsvertrages für wirksam, weil § 41 Satz 3 SGB VI dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht entspricht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2018, 7 AZR 70/17). Mit der Vereinbarung im Januar 2015 hätten der Lehrer und die Arbeitgeberin lediglich das Beendigungsdatum verschoben. Die Arbeitszeiterhöhung hätten sie erst einige Wochen später vereinbart, weshalb dieselbe nicht mit dem Hinauszögern des Beendigungszeitpunkts zusammenhänge.
Dieses Urteil bringt Arbeitgebern, die Leistungsträger über das Renteneintrittsalter hinaus beschäftigen möchten, Rechtssicherheit. Demnach können sie das Arbeitsverhältnis mit einem Betroffenen für eine Zeitspanne von mehreren Monaten oder Jahren durch entsprechende Vereinbarung befristet verlängern, um Nachfolger einzuarbeiten und den Erfahrungsschatz weiterhin zu nutzen.
Quelle : www.personal-wissen.de